Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

 

(1)           Der am 17.12.1979 in Heiligenroth, Westerwaldkreis, gegründete Verein führt den Namen


„Tennisclub Heiligenroth e V.“

Er ist Mitglied des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz-Saar e.V. und des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.

 

           (2)           Der Verein TC Heiligenroth hat seinen Sitz in 56412 Heiligenroth. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

 

           (3)           Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

                     Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Hebung der Volksgesundheit durch die unmittelbare Förderung und Pflege des Tennissports und

                     der sportlichen Jugendhilfe.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.

 

           (4)           Alle Vereinsämter sind ehrenamtlich. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch 

                     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

           (1)           Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

           (2)           Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung

                     des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme wird dem Antragsteller vom Verein schriftlich bestätigt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dieses dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich mit Begründung mitgeteilt.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

           (1)           Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder durch Austritt.

 

           (2)           Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 

           (3)           Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden:

a.    wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b.    wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz 2-maliger Mahnung,

c.     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

d.    wegen groben unsportlichen Verhaltens.

           (4)           Beim Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückzahlung der Beiträge oder eines Anteils am Vermögen des Vereins.

 

§ 4 Beiträge

 

           (1)           Der Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

           (2)           Der Mitgliederbeitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Er ist bis zum 31. März des Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen

                     oder wird durch Bankeinzugsverfahren vom Konto des Mitglieds abgebucht.

                     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Vom vollendeten 18. Lebensjahr an sind Mitglieder als Vorstandsmitglieder wählbar.

 

§ 6 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

        a.    die Mitgliederversammlung und

        b.    der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

           (1)           Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

           (2)           Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im letzten Kalenderviertel statt.

 

           (3)           Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn

a.    der Vorstand es beschließt,

b.    1/4 der stimmberichtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

           (4)           Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch

                     Veröffentlichung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur einzuladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der

                     Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

 

           (5)           Die Mitgliederversammlung vollzieht die ihr satzungsmäßig zustehenden Wahlen, ernennt Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder, beschließt

                     über Anträge und Satzungsänderungen sowie über die Ernennung von zwei Kassenprüfern und entscheidet über Entlastung. Zu Beginn der

                     Versammlung wählt sie einen Protokollführer.

 

           (6)           Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

           (7)           Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

                     abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse ist vom Protokollführer ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zur Beurkundung zu unterzeichnen ist.

 

           (8)           Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

§ 8 Vorstand

 

           (1)           Der Vorstand arbeitet

a) als Geschäftsführender Vorstand mit

— dem oder der 1. Vorsitzenden

— dem oder der 2. Vorsitzenden

— dem oder der Geschäftsführer(in) und

— dem oder der Kassierer(in);

b) als Gesamtvorstand mit

— dem geschäftsführenden Vorstand

— dem oder der Sportwart(in)

— dem oder der Jugendwart(in)

— dem oder der Pressewart(in)

— und bis zu 3 Beisitzern/Beisitzerinnen.

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist. Der 2. Vorsitzende soll im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.

 

           (2)           Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert

                     oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

           (3)           Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu

                     berufen.

 

§ 9 Wahlen

 

           (1)           Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Geschäftsjahre gewählt, die Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr.

Eine Wiederwahl ist zulässig, die der Kassenprüfer jedoch nur einmal in Folge.

 

           (2)           Sollte bei der Mitgliederversammlung, die alle 2 Jahre den Vorstand wählt, kein neuer Vorstand gewählt werden, verbleibt der bisherige Vorstand

                     im Amt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes ist binnen zwei Monaten einzuberufen.

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Geschäftsjahr, vor der Jahreshauptversammlung, durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

 

§ 11 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der zur Verfügung stehenden Sportstätten geben.

Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

           (1)           Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

           (2)           Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a.    der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen hat

oder

b.    von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

           (3)           Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer

                     Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

           (4)           Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung

                     einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

           (5)           Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Heiligenroth, mit der

                     Zweckbestimmung, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden

                     darf.

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

Heiligenroth, den 4. November 2023

 

 

Conny Bierenfeld                      Lothar Velten

 

1. Vorsitzende                          Geschäftsführer


Download
Satzung, 04.11.2023.pdf
Adobe Acrobat Dokument 277.8 KB